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7. Februar 2024
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Diese Bedingungen (die „Bedingungen“) für den Kauf der auf dem Deckblatt einer Bestellung (die „Bestellung“) angegebenen Waren und Dienstleistungen, die auf diese Bedingungen verweist, bilden die Vereinbarung zwischen der Partei, an die die Bestellung gerichtet ist (der „Lieferant“), und der auf der Bestellung genannten Snyk-Gesellschaft oder dem dort genannten verbundenen Unternehmen (wie in der Bestellung angegeben, „Snyk“) (die Bedingungen zusammen mit der Bestellung, die „Vereinbarung“). Snyk und der Lieferant werden jeweils als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.
Änderungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet werden. Mit Abschluss der Bestellung stimmen Snyk und der Lieferant Folgendem zu:
1.1 Erstlaufzeit der Vereinbarung. Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, tritt diese Vereinbarung an dem in der Bestellung genannten Datum (dem „Wirksamkeitsdatum“) in Kraft und gilt danach für ein (1) Jahr (die „Erstlaufzeit“), sofern sie nicht zuvor gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung gekündigt wird. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass diese Vereinbarung nach Ablauf der Erstlaufzeit um weitere Laufzeiten von jeweils einem (1) Jahr (jeweils eine „Verlängerungslaufzeit“) verlängert werden kann, sofern Snyk dem Lieferanten jederzeit vor oder am Ende der Erstlaufzeit schriftlich eine Verlängerung mitteilt; die Entscheidung darüber liegt im alleinigen und uneingeschränkten Ermessen von Snyk. Die Erstlaufzeit und jede Verlängerungslaufzeit werden hierin als „Laufzeit“ bezeichnet. Falls die Laufzeit einer Bestellung über die Laufzeit dieser Vereinbarung hinausgeht, gelten die Bedingungen dieser Vereinbarung in Bezug auf diese Bestellung bis zu deren Beendigung weiter.
Für die Zwecke dieser Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die nachstehend festgelegte oder angegebene Bedeutung:
2.1 Verbundenes Unternehmen. „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet jede Gesellschaft, jedes Unternehmen oder jede sonstige Einheit, die von einer Partei dieser Vereinbarung kontrolliert wird, eine Partei kontrolliert oder mit einer Partei unter gemeinsamer Kontrolle steht. Für die Zwecke dieser Definition bedeutet „Kontrolle“ das direkte oder indirekte rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum an mehr als fünfzig Prozent (50 %) der stimmberechtigten Anteile oder an fünfzig Prozent (50 %) der Vermögenswerte einer Gesellschaft oder eines Unternehmens.
2.2 Anwendbares Recht. „Anwendbares Recht“ bezeichnet ohne Einschränkung Gesetze, Statuten, Vorschriften, Verordnungen, Anordnungen oder Satzungen einer Rechtsordnung, in der Waren oder Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellt werden, sowie das Recht jeder Rechtsordnung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf souveräne Staaten, Bundesstaaten, Provinzen oder sonstige politische Untergliederungen und deren Gerichte, soweit diese auf eine Partei Anwendung finden.
2.3 Vertrauliche Informationen. „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle vertraulichen Informationen (unabhängig davon, wie sie aufgezeichnet, aufbewahrt oder offengelegt werden), die die offenlegende Partei als vertraulich und geschützt betrachtet. Dazu gehören unter anderem alle Daten, Entwürfe, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen Informationen jeglicher Art, die einer Partei von der anderen Partei in irgendeiner Form oder auf irgendeine Weise mitgeteilt oder offengelegt werden. Dies umfasst insbesondere Informationen über die vergangene, gegenwärtige und zukünftige Forschung, Entwicklung, Geschäftstätigkeit, geschützten Produkte, Materialien, Dienstleistungen und sonstigen technischen Informationen von Snyk, die der Lieferant möglicherweise bei der Bereitstellung von Waren für Snyk verwendet, unabhängig davon, ob die Vertraulichen Informationen schriftlich, mündlich, elektronisch, visuell, grafisch, fotografisch, durch Beobachtung oder auf andere Weise übermittelt werden.
2.4 Dokumentation. „Dokumentation“ bezeichnet sowohl elektronische als auch schriftliche Unterlagen, die die Bedingungen einer bestimmten Transaktion belegen.
2.5 Waren. „Ware“ oder „Waren“ bezeichnet die gemäß dieser Vereinbarung, einer Bestellung im Rahmen dieser Vereinbarung oder einer sonstigen Vereinbarung der Parteien gelieferten Waren.
2.6 Geistiges Eigentum. „Geistiges Eigentum“ bezeichnet alle vertraulichen oder geschützten Informationen oder Rechte, einschließlich Erfindungen, Ideen, Geschäftsgeheimnissen, Computerprogrammen, Formeln, industriellen Verfahren, Geschäftsplänen und -strategien, Daten, Materialien, Know-how, Patenten, Geschmacksmusterpatenten, Patent- und Geschmacksmusteranmeldungen, eingetragenen Designs, Urheberrechten, Marken und allen ähnlichen Ergebnissen geistiger Arbeit, unabhängig davon, ob diese von einer Partei entwickelt oder erworben wurden oder an eine Partei lizenziert sind.
2.7 Rechnungen. „Rechnungen“ bezeichnet sowohl Rechnungen in Papierform als auch elektronische Rechnungen und meint genehmigte Zahlungsaufforderungen, die soweit zutreffend folgende Angaben enthalten: Verweis auf diese Vereinbarung, Beschreibung der Positionen, Mengen, Stückpreise, Beschreibung der Dienstleistungen und Gesamtbeträge. Rechnungen, einschließlich elektronischer Rechnungen, weisen gegebenenfalls Transaktionssteuern als separate Position aus.
2.8 Gewährleistung für Produkte und Dienstleistungen. „Gewährleistung für Produkte und Dienstleistungen“ bezeichnet die Gewährleistungen des Lieferanten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung.
2.9 Dienstleistungen. „Dienstleistungen“ bezeichnet die im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen und zugehörigen Liefergegenstände, unabhängig davon, ob sie gemäß einer Bestellung im Rahmen dieser Vereinbarung oder aufgrund einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien bereitgestellt werden.
2.10 Snyk-Marken. „Snyk-Marken“ bezeichnet die Marke „SNYK“ sowie alle sonstigen Marken, Logos oder Dienstleistungsmarken, an denen Snyk oder ein verbundenes Unternehmen von Snyk Rechte besitzt, und zwar entweder: (a) wie von Snyk oder einem verbundenen Unternehmen von Snyk in öffentlichen Einreichungen und Eintragungen in den Vereinigten Staaten und anderswo weltweit angegeben, unabhängig davon, ob die Rechte durch Kauf, Eintragung und/oder Anmeldung erworben wurden; oder (b) durch Nutzung im geschäftlichen Verkehr in den Vereinigten Staaten oder anderswo weltweit.
2.11 Arbeiten. „Arbeiten“ bezeichnet die Dienstleistungen und alle sonstigen professionellen Leistungen, die zusammen mit den Liefergegenständen, einschließlich der Waren, erbracht und in dieser Vereinbarung beschrieben werden.
3.1 Zweck der Vereinbarung. Die Parteien vereinbaren, dass Snyk oder seine verbundenen Unternehmen Waren oder Dienstleistungen vom Lieferanten und dessen verbundenen Unternehmen gemäß sämtlichen Anforderungen dieser Vereinbarung erwerben können. Solche Käufe können über eine von den Parteien abgeschlossene Bestellung erfolgen, die auf diese Vereinbarung verweist.
3.2 Rahmenvereinbarung. Alle Käufe der in einer auf diese Bedingungen verweisenden Bestellung beschriebenen Waren oder Dienstleistungen unterliegen ab dem Wirksamkeitsdatum dieser Vereinbarung dieser Vereinbarung, sofern die Parteien nichts anderes in einer unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung festlegen. Der Lieferant und Snyk widersprechen sämtlichen Ergänzungen, Ausnahmen oder Änderungen dieser Bedingungen, unabhängig davon, ob diese in einem gedruckten Formular des Lieferanten, von Snyk oder an anderer Stelle enthalten sind, es sei denn, beide Parteien haben ihnen schriftlich zugestimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Website des Lieferanten, als Anlage zu einer Rechnung und/oder in einem Angebot oder Bericht sind nichtig und für die Parteien rechtlich unwirksam.
3.3 Vorrang dieser Vereinbarung vor sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien und verbundenen Unternehmen. Diese Vereinbarung ersetzt sämtliche früheren Vereinbarungen und Bestellungen sowie alle früheren oder gleichzeitig geschlossenen Vereinbarungen, Änderungen, Verhandlungen oder Absprachen zu Waren oder Dienstleistungen, die in einer gemäß dieser Vereinbarung ausgestellten Bestellung genannt sind, soweit sie den Gegenstand dieser Vereinbarung betreffen. Die in dieser Vereinbarung genannten oder im Rahmen dieser Vereinbarung erworbenen Waren oder Dienstleistungen werden Snyk und seinen verbundenen Unternehmen zu den zwischen den Parteien vereinbarten Preisen bereitgestellt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen der Bestellung und diesen Bedingungen hat die Bestellung Vorrang.
3.4 Änderungen. Mit Zustimmung beider Parteien kann Snyk Änderungen oder Ergänzungen an Spezifikationen, Arbeitsanweisungen, Versand- oder Verpackungsmethoden oder dem Lieferort in einer Bestellung oder mittels eines Änderungsauftrags („Änderungsauftrag“) vornehmen. Führt eine solche Änderung zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kosten oder der für die Bereitstellung der Waren oder Dienstleistungen erforderlichen Zeit, wird die Bestellung nach schriftlicher Vereinbarung der Parteien entsprechend geändert. Ansprüche des Lieferanten auf Anpassung sind Snyk innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung durch den Lieferanten schriftlich mitzuteilen. DER LIEFERANT DARF KEINE ERSATZLIEFERUNGEN ODER ÄNDERUNGEN VON MENGEN ODER SPEZIFIKATIONEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ÄNDERUNGEN VON TEILEN ODER SONSTIGEN NUMMERN, OHNE VORHERIGE SCHRIFTLICHE GENEHMIGUNG VON SNYK VORNEHMEN.
3.5 Bestellungen durch verbundene Unternehmen. Soweit nach geltendem Recht zulässig, können verbundene Unternehmen von Snyk Waren oder Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung vom Lieferanten und/oder dessen verbundenen Unternehmen bestellen, indem sie eine Bestellung ausstellen, die auf diese Vereinbarung verweist. Für Rechtsordnungen außerhalb der Vereinigten Staaten mit besonderen rechtlichen oder steuerlichen Anforderungen vereinbaren die Parteien gegenseitig, die Einhaltung des örtlich geltenden Rechts in jedem solchen Nachtrag für verbundene Unternehmen zu erklären und zu gewährleisten. GEBÜHREN FÜR BESTELLUNGEN VERBUNDENER UNTERNEHMEN VON SNYK WERDEN DIESEN IN RECHNUNG GESTELLT UND VON IHNEN BEZAHLT.
3.6 Unabhängiger Auftragnehmer. Der Lieferant handelt hinsichtlich der im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Waren oder Dienstleistungen als unabhängiger Auftragnehmer. Weder der Lieferant noch eine vom Lieferanten beauftragte oder beschäftigte Person gilt bei der Bereitstellung solcher Waren oder Dienstleistungen als Vertreter oder Angestellter von Snyk. Snyk übt keine Weisungs- oder Kontrollbefugnis über den Lieferanten oder dessen Beschäftigte aus; für Snyk ist allein das zu erzielende Ergebnis maßgeblich.
3.7 Auslegung der Vereinbarung. Beide Parteien haben sich umfassend an der Prüfung und Überarbeitung dieser Vereinbarung beteiligt. Eine Auslegungsregel, wonach Unklarheiten zulasten der Partei aufgelöst werden, die den Text entworfen hat, findet bei der Auslegung dieser Vereinbarung keine Anwendung. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind strikt gemäß ihrem Wortlaut und weder ausschließlich zugunsten noch zulasten einer Partei auszulegen.
3.8 Veröffentlichung der Vereinbarung. Mit Ausnahme der hierin ausdrücklich aufgeführten Rechte gewährt diese Vereinbarung dem Lieferanten keine Rechte zur Nutzung eines Namens oder einer Marke von Snyk und ist auch nicht dahingehend auszulegen; ebenso wenig gewährt sie Snyk Rechte zur Nutzung des Namens oder der Marke des Lieferanten. Zur Klarstellung: Dem Lieferanten wird kein Recht eingeräumt, den Namen von Snyk im Zusammenhang mit Angeboten an Dritte zu verwenden, die Existenz oder den Inhalt dieser Vereinbarung offenzulegen (außer soweit dies nach geltenden Gesetzen oder Vorschriften erforderlich ist) oder ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Snyk eine Pressemitteilung oder sonstige öffentliche Bekanntmachung zu dieser Vereinbarung zu veröffentlichen.
3.9 Zahlung. Snyk zahlt dem Lieferanten alle unbestrittenen, auf Rechnungen ausgewiesenen Beträge gemäß den in dieser Vereinbarung oder einer darunter ausgestellten Bestellung festgelegten Zahlungsbedingungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen an den Lieferanten ausschließlich in dem Land, in dem die Dienstleistungen erbracht oder die Waren versandt wurden.
3.10 Zahlungsziel. Alle Zahlungen erfolgen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang der Rechnung.
3.11 Preise. Die Preise werden nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren berechnet, das in jeder Bestellung und Rechnung festgelegt ist. Der Lieferant darf unter keinen Umständen zusätzliche Beträge („Aufschläge“) für Steuern, Gebühren, Lizenzen oder sonstige Kosten auf die Vergütung aufschlagen.
3.12 Zurückbehaltung. Snyk ist berechtigt, Beträge, die Gegenstand eines in gutem Glauben geführten Streits über eine Rechnung sind, bis zur Beilegung des Streits durch die Parteien zurückzuhalten, ohne dass dadurch eine Vertragsstrafe anfällt oder dieser Vertrag oder eine einzelne Bestellung gekündigt wird.
3.13 Steuern. Jede Partei ist für alle gesetzlich auf ihr Unternehmen erhobenen Steuern verantwortlich, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Steuern auf ihre Einkünfte, Beschäftigten oder ihr Eigentum. Soweit gesetzlich zulässig und nach geltendem Recht erforderlich, ist der Lieferant für die Erhebung und Meldung anwendbarer Transaktionssteuern wie Umsatz-, Gebrauchs-, Mehrwert- oder ähnlicher Steuern verantwortlich.
3.14 Leistungsfristen. Der Lieferant erkennt an, dass die in einer Bestellung festgelegten Lieferfristen für Snyk entscheidend sind und dass die Einhaltung der Fristen bei der Erfüllung dieser Vereinbarung wesentlich ist, um erhebliche Verluste für Snyk zu vermeiden. Die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder Lieferplans durch den Lieferanten aus einem anderen Grund als höherer Gewalt oder einer vom Lieferanten verursachten Verzögerung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten stellt eine wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung oder einen Verzug im Rahmen dieser Vereinbarung dar.
3.15 Prüfung und Abnahme. Die hierunter gelieferten Arbeiten unterliegen der abschließenden Prüfung und Abnahme durch Snyk am festgelegten Bestimmungsort, ungeachtet einer vorherigen Zahlung oder Prüfung in den Räumlichkeiten des Anbieters. Die Abnahme von Waren ändert oder beeinträchtigt in keiner Weise die hierin enthaltenen Gewährleistungen des Anbieters für Produkte und Dienstleistungen. Entsprechen die erhaltenen Waren nicht den bestellten Waren oder wird eine größere als die bestellte Menge geliefert, kann Snyk nach eigenem Ermessen: (a) die zurückgewiesenen Waren bis zu den Anweisungen des Anbieters auf Risiko von Snyk einlagern; (b) sie auf Kosten des Anbieters an diesen zurücksenden und deren Korrektur verlangen; oder (c) für die Abnahme nicht konformer Waren eine angemessene Preisminderung verlangen. Snyk prüft die Waren innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang am von Snyk festgelegten Bestimmungsort oder innerhalb einer gegebenenfalls in der jeweiligen Bestellung festgelegten Frist. Prüft und genehmigt Snyk die Waren nicht innerhalb dieser Frist von dreißig (30) Tagen oder innerhalb der gegebenenfalls in der jeweiligen Bestellung festgelegten Frist, gelten die Waren am dreißigsten Tag nach Eingang am von Snyk festgelegten Bestimmungsort als abgenommen.
3.16 Gewährleistungen für Produkte und Dienstleistungen.
3.16.1 Für die im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Waren gewährleistet der Anbieter, dass die Waren: (a) den Zeichnungen, Revisionsnummern, Spezifikationen und Mustern (sofern vorhanden) sowie sonstigen hierin genannten oder von Snyk an den Anbieter übermittelten Anforderungen genau entsprechen; (b) von guter Qualität sind und allen vom Anbieter veröffentlichten Angaben zu diesen Waren entsprechen; (c) allen geltenden Gesetzen entsprechen; und (d) ab dem Datum der Abnahme durch Snyk gemäß der hierin enthaltenen Klausel zu Prüfung und Abnahme für einhundertzwanzig (120) Tage oder für einen anderen von den Parteien vereinbarten Zeitraum frei von Material-, Leistungs-, Betriebs- und Verarbeitungsmängeln sind.
3.16.2 Für die im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen gewährleistet und vereinbart der Anbieter, dass: (a) die Arbeitsergebnisse des Anbieters alle von Snyk schriftlich festgelegten Qualitäts- und Leistungsstandards erfüllen und sämtliche darin enthaltenen Leistungspflichten und Fristen genau einhalten sowie mindestens fachgerecht und professionell erbracht werden; (b) die Einrichtungen, Ausrüstung, Mitarbeiter, Methoden, Betriebsabläufe und Verfahren des Anbieters für die Erbringung der zu leistenden Dienstleistungen geeignet sind; und (c) der Anbieter über sämtliche erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit allen geltenden Spezifikationen, Standards und sonstigen Anforderungen dieser Vereinbarung und einer Bestellung sowie den geltenden Gesetzen zu erbringen.
3.16.3 Auf Verlangen von Snyk behebt der Anbieter Mängel oder Defizite seiner Arbeit so bald wie möglich und ohne zusätzliche Kosten; diese Korrekturen unterliegen der Abnahme oder Zurückweisung durch Snyk. Solche Gewährleistungsarbeiten für Produkte und Dienstleistungen sind fachgerecht und in Übereinstimmung mit folgenden Vorgaben auszuführen: (a) den von Snyk bereitgestellten Spezifikationen; (b) den dem Anbieter mitgeteilten Standortanforderungen von Snyk; (c) den allgemein anerkannten, für die Dienstleistungen geltenden Branchenpraktiken; (d) allen geltenden Gesetzen; und (e) dieser Vereinbarung. Für die im Rahmen der Gewährleistung für Produkte und Dienstleistungen erbrachten Arbeiten gilt eine Gewährleistungsfrist von einhundertzwanzig (120) Tagen ab dem Datum ihrer Abnahme durch Snyk. Das Vorstehende ist Snyks ausschließliches Rechtsmittel bei einer Verletzung der ausdrücklichen Gewährleistungen in diesem Artikel 3.16. DER ANBIETER SCHLIESST AUSDRÜCKLICH ALLE SONSTIGEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, DIE SICH AUS DEM GESETZ ODER ANDERWEITIG ERGEBEN KÖNNEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE GEWÄHRLEISTUNG DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DIE GEWÄHRLEISTUNG DER MARKTGÄNGIGKEIT.
3.17 Prüfung.
3.17.1 Der Anbieter hat Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu führen und dafür zu sorgen, dass seine Vertreter und Subunternehmer (sofern vorhanden), die Waren oder Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung erbringen, ebenfalls solche Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen führen, um die korrekte Abrechnung sämtlicher angefallener Kosten sowie die Qualität der im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen sicherzustellen. Diese Unterlagen sind ein (1) Jahr nach Ablauf oder Beendigung dieser Vereinbarung aufzubewahren. Unterlagen zu Angelegenheiten, die Gegenstand eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind, sind ein (1) Jahr nach Beendigung des Rechtsstreits einschließlich aller Rechtsmittelverfahren aufzubewahren.
3.17.2 Alle derartigen Unterlagen können zu angemessenen Zeiten und nach angemessener vorheriger Ankündigung von durch Snyk autorisiertem Personal und/oder einem von Snyk benannten externen Prüfer eingesehen, geprüft oder auditiert werden. Außer im Fall eines gutgläubigen Streits zwischen den Parteien dürfen solche Audits nach vorheriger schriftlicher Anfrage höchstens zweimal jährlich stattfinden. Der Anbieter stellt Snyk die angeforderten Unterlagen zur Verfügung oder stellt in seinen Räumlichkeiten geeignete und angemessene Arbeitsflächen für die Durchführung solcher Audits bereit. Während des ein (1) Jahr dauernden Zeitraums nach Ablauf oder Beendigung der Vereinbarung oder ein (1) Jahr nach Abschluss eines Rechtsstreits erfolgen die Bereitstellung und der Zugang zu diesen Unterlagen für Snyk kostenlos. Ergibt ein solches Audit Ungenauigkeiten, überhöhte Abrechnungen oder sonstige Verstöße gegen diese Vereinbarung und entstehen Snyk dadurch Kosten, trägt der Anbieter zusätzlich zu Snyks Recht auf Erstattung dieser Kosten die angemessenen Kosten des Audits.
3.18 Eigentum, Versand und Verlustrisiko.
3.18.1 Das Eigentum geht mit der Lieferung und Abnahme durch Snyk auf Snyk über. Der Anbieter gewährleistet, dass das Eigentum an den Arbeiten lastenfrei ist und zum Zeitpunkt der Lieferung der Arbeiten keinerlei Pfandrechten oder sonstigen Belastungen unterliegt.
3.18.2 Der Anbieter ist auf eigene Kosten und eigenes Risiko für die ordnungsgemäße Verpackung etwaiger Waren für den Transport sowie für deren sichere und korrekte Verladung zum Transport in den Räumlichkeiten des Anbieters verantwortlich. Das Verlustrisiko geht mit dem Eintreffen in den von Snyk festgelegten Räumlichkeiten auf Snyk über.
3.19 Versicherungsanforderungen. Der Anbieter verpflichtet sich, für die Laufzeit dieser Vereinbarung eine angemessene Versicherung bei einem renommierten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
4.1 Höhere Gewalt. Wird eine Partei durch höhere Gewalt daran gehindert, eine ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung oder einer hierunter erteilten Bestellung zu erfüllen, werden die Verpflichtungen, deren Erfüllung der Partei unmöglich ist, ausgesetzt, solange die Bestimmungen dieses Artikels 4.1 eingehalten werden. Höhere Gewalt bezeichnet jeden Umstand oder jede Einwirkung, deren Eintritt vernünftigerweise nicht vorhersehbar war, und umfasst unter anderem Feindseligkeiten, Terrorakte, maritime Grenz- oder Gebietsstreitigkeiten, Unruhen, Streiks, Arbeitskampfmaßnahmen Dritter, Aussperrungen oder einstweilige Verfügungen, Epidemien, Quarantäne, Unfälle, Brände, Blitzeinschläge, Überschwemmungen, Stürme, Erdbeben, Explosionen, Blockaden oder Embargos sowie den Mangel an oder Ausfall von Transportmitteln. Ungeachtet des Vorstehenden gelten weder mechanische noch elektronische Schwierigkeiten als höhere Gewalt, es sei denn, diese beruhen auf einem Ereignis höherer Gewalt. Die Partei, die durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, hat die andere Partei so bald wie vernünftigerweise möglich über ihre Unfähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu informieren und dabei die höhere Gewalt sowie das voraussichtliche Ausmaß ihrer Auswirkungen auf die Leistung anzugeben. Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, hat sich mit der gebotenen Sorgfalt um die Beseitigung oder Behebung des betreffenden Umstands zu bemühen. Verursacht höhere Gewalt eine Verzögerung von mehr als dreißig (30) Tagen bei der Erfüllung einer Bestellung, kann die nicht von höherer Gewalt betroffene Partei die betreffende Bestellung durch schriftliche Mitteilung kündigen.
4.2 Einhaltung geltender Gesetze. Jede Partei sichert zu und gewährleistet, dass sie bei der Erfüllung dieser Vereinbarung alle geltenden Gesetze einhalten wird.
4.3 Bestechungs- und Korruptionsbekämpfung. Der Anbieter wird: (a) weder gegen den US Foreign Corrupt Practices Act von 1977, den UK Bribery Act 2010 noch gegen sonstige geltende Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption verstoßen und insbesondere nichts von Wert oder geldwerte Vorteile anbieten, versprechen, gewähren, erbitten, sich deren Annahme zusagen lassen oder annehmen, um eine unsachgemäße Leistung zu veranlassen (oder solche Handlungen vornehmen, wenn er weiß oder glaubt, dass die Handlung selbst eine unsachgemäße Leistung darstellen würde); (b) nachweisen können, dass er angemessene Kontrollen eingeführt hat, um Bestechung und Korruption durch im Zusammenhang mit Snyk beauftragte Dritte zu verhindern, einschließlich Kontrollen für Tätigkeiten, an denen Regierungsvertreter beteiligt sein können; und (c) Snyk unverzüglich schriftlich über ihm bekannt werdende Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen informieren.
4.4 Verhaltenskodex für Lieferanten. Der Anbieter hat den Verhaltenskodex für Lieferanten von Snyk einzuhalten, der unter https://snyk.io/procurement/supplier-code-of-conduct/ verfügbar ist und von Snyk von Zeit zu Zeit aktualisiert werden kann.
5.1 Vertraulichkeit der Vereinbarung sowie von Kauf- und Verkaufsinformationen. Keine der Parteien darf Daten, Inhalte oder vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegen, die sie bei der Erfüllung dieser Vereinbarung erhalten hat.
5.2 Vertraulichkeit vertraulicher Informationen. Vertrauliche Informationen einer Partei, die diese Partei der anderen Partei offenlegt oder bereitstellt, sowie alle im Rahmen dieser Vereinbarung erzeugten oder erstellten vertraulichen Informationen sind von der jeweiligen Partei streng vertraulich zu behandeln und dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Vereinbarung verwendet werden. Darüber hinaus dürfen solche vertraulichen Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht an Dritte weitergegeben werden und innerhalb der Organisation einer Partei nur Personen zugänglich gemacht werden, die sie für ihre Aufgaben benötigen.
5.3 Umgang mit vertraulichen Informationen. Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beendigung dieser Vereinbarung oder auf Verlangen einer Partei zu einem anderen Zeitpunkt hat die andere Partei der offenlegenden Partei unverzüglich alle vertraulichen Informationen zurückzugeben, die ihr bereitgestellt oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erzeugt oder erstellt wurden. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei kann eine Partei dieser Verpflichtung auch durch die schriftliche Bestätigung der Vernichtung dieser vertraulichen Informationen nachkommen.
5.4 Ausnahmen. Die vorstehenden Verpflichtungen in Bezug auf vertrauliche Informationen gelten nicht für vertrauliche Informationen, die eine Partei im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erhält und die: (a) öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden oder Offenlegung durch die empfangende Partei öffentlich bekannt werden; (b) einer Partei von einer anderen Person rechtmäßig und ohne Einschränkung der Offenlegung übermittelt werden; (c) der Partei bereits vor dem Erhalt der vertraulichen Informationen von der anderen Partei bekannt waren; (d) von der Partei ohne Verwendung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei entwickelt werden; oder (e) aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen. Erhält eine Partei ungeachtet des Vorstehenden eine Vorladung, Anordnung, Mitteilung, Verfügung oder ein anderes rechtliches Verfahren, das die Offenlegung vertraulicher Informationen der anderen Partei verlangt, hat sie die andere Partei, sofern rechtlich zulässig, unverzüglich zu benachrichtigen, damit diese die Möglichkeit erhält, der Anordnung zu widersprechen oder eine Schutzanordnung zu beantragen. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei diese bei der Anfechtung einer solchen Offenlegung umfassend und auf Kosten der offenlegenden Partei zu unterstützen. Sofern eine solche Aufforderung nicht rechtzeitig eingeschränkt, aufgehoben oder verlängert wurde, kann die empfangende Partei ihr anschließend nachkommen, jedoch nur in dem gesetzlich erforderlichen Umfang.
5.5 Kein Recht zur Nutzung der Marken von Snyk. Der Anbieter darf Marken von Snyk, einschließlich des Namens „Snyk“, in keiner Veröffentlichung oder öffentlichen Präsentation ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Snyk verwenden. Diese Zustimmung wird in einer separaten Markenlizenzvereinbarung erteilt, die Bestandteil dieser Vereinbarung wird.
5.6 Nutzungsrechte an geistigem Eigentum. Mit Ausnahme ausdrücklich hierin aufgeführter eingeschränkter Nutzungsrechte gewährt diese Vereinbarung keiner Partei eine Lizenz oder Rechte an Patenten, Marken, Urheberrechten oder Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Partei, und ist auch nicht als Gewährung solcher Rechte auszulegen, die über das für die Zwecke dieser Vereinbarung Erforderliche hinausgehen. Sie gewährt auch kein Recht, den Namen der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit Angeboten an Dritte zu verwenden.
5.7 Patente, Urheberrechte, Marken und Geschäftsgeheimnisse; Garantie der Nichtverletzung. Der Anbieter sichert zu, gewährleistet und verpflichtet sich, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung an Snyk gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen: (a) weder unmittelbar noch mittelbar Patente, Urheberrechte, Marken oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums Dritter verletzen; und (b) keine Geschäftsgeheimnisse oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter unrechtmäßig enthalten oder nutzen. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Waren oder Dienstleistungen durch den Anbieter im Rahmen dieser Vereinbarung erklärt sich der Anbieter bereit, Snyk von sämtlichen Klagen, Ansprüchen, Kosten (einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten), Aufwendungen, Geldbußen, Verlusten, Schäden und Verbindlichkeiten freizustellen, Snyk zu verteidigen und schadlos zu halten, die aus einer behaupteten oder tatsächlichen Verletzung von Patenten, Urheberrechten oder Marken oder einer unzulässigen Nutzung oder widerrechtlichen Aneignung vertraulicher Informationen oder sonstigen geistigen Eigentums entstehen. Sofern nicht im vorstehenden Absatz geregelt, und falls die Erbringung oder Nutzung von Waren oder Dienstleistungen oder eines Teils davon, die der Anbieter Snyk im Rahmen dieser Vereinbarung bereitstellt, als Verletzung oder unrechtmäßige Nutzung geistigen Eigentums beurteilt wird und die Nutzung oder der Verkauf der Waren oder Dienstleistungen oder eines Teils davon untersagt wird, wird der Anbieter auf eigene Kosten und als einziges und ausschließliches Rechtsmittel von Snyk für damit verbundene Schäden oder Verluste entweder Snyk das Recht verschaffen, die Waren oder Dienstleistungen weiterhin zu nutzen, die verletzenden Waren oder Dienstleistungen durch ein nicht verletzendes Produkt oder Verfahren zu ersetzen, das für den Anbieter akzeptabel ist, die Waren oder Dienstleistungen so zu ändern, dass sie keine Verletzung mehr darstellen, oder, falls keine der vorstehenden Möglichkeiten umsetzbar ist, Snyk sämtliche aus der Verletzung entstandenen Aufwendungen erstatten. Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine Bestimmung dieser Vereinbarung, die die Haftung für Folgeschäden oder sonstige mittelbare Schäden ausschließt oder die Haftung des Anbieters in irgendeiner Weise beschränkt, nicht.
6.1 Werden im Rahmen dieser Vereinbarung personenbezogene Daten oder personenbezogene identifizierbare Informationen verarbeitet, wie sie in den jeweils geltenden Datenschutzgesetzen definiert sind, sichert jede Partei zu und gewährleistet, dass diese Verarbeitung sämtlichen anwendbaren Gesetzen sowie dem Nachtrag zur Auftragsverarbeitung entspricht, sofern ein solcher von den Parteien abgeschlossen wurde.
7.1 MIT AUSNAHME VON VERLETZUNGEN DER VERTRAULICHKEIT, VERLETZUNGEN DES DATENSCHUTZES UND DER DATENSICHERHEIT, FREISTELLUNGSPFLICHTEN EINER PARTEI SOWIE PERSONENSCHÄDEN ODER SACHSCHÄDEN HAFTEN SNYK ODER IHRE JEWEILIGEN FÜHRUNGSKRÄFTE, DIREKTOREN, MANAGER, MITGLIEDER, MITARBEITER, AUFTRAGNEHMER UND VERTRETER (ZUSAMMEN „VERTRETER“) DEM ANBIETER UNTER KEINEN UMSTÄNDEN FÜR INDIREKTE, FOLGE-, NEBEN-, STRAF-, BESONDERE ODER ÄHNLICHE SCHÄDEN ODER KOSTEN (EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENE GEWINNE ODER DATEN, DEN VERLUST VON GOODWILL, NUTZUNGSAUSFALL, BETRIEBSUNTERBRECHUNG UND ANSPRÜCHE DRITTER), DIE AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ENTSTEHEN, SELBST WENN SNYK AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN ODER KOSTEN HINGEWIESEN WURDE, DAVON WUSSTE ODER HÄTTE WISSEN MÜSSEN. IN EINER RECHTSORDNUNG, DIE DEN AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG FÜR BESTIMMTE SCHÄDEN NICHT ZULÄSST, IST DIE HAFTUNG VON SNYK UND DEN VERTRETERN IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG IM GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG BESCHRÄNKT.
7.2 MIT AUSNAHME VON VERLETZUNGEN DER VERTRAULICHKEIT, VERLETZUNGEN DES DATENSCHUTZES UND DER DATENSICHERHEIT, FREISTELLUNGSPFLICHTEN EINER PARTEI SOWIE PERSONENSCHÄDEN ODER SACHSCHÄDEN UND UNBESCHADET ALLER VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG VON SNYK AUS ANSPRÜCHEN ODER SONSTIGEN ANGELEGENHEITEN, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ERGEBEN, FÜR ALLE DERARTIGEN ANSPRÜCHE UND ANGELEGENHEITEN IN KEINEM FALL DIE GEBÜHREN, DIE SNYK IN DEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM ANSPRUCH AN DEN ANBIETER GEZAHLT HAT ODER ZU ZAHLEN HAT.
8.1 Kündigung der Vereinbarung aus beliebigem Grund. Die Parteien vereinbaren, dass Snyk berechtigt ist, jede Bestellung oder einen Teil davon ohne Angabe von Gründen oder aus beliebigem Grund mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung oder Beendigung aus beliebigem Grund hat der Anbieter Anspruch auf Zahlung für die Waren, die vor dem Kündigungsdatum ordnungsgemäß geliefert oder versandt wurden, abzüglich aller zuvor an den Anbieter geleisteten Zahlungen. Nach Zahlung hat Snyk das Recht, Besitz an allen Materialien oder Waren zu erlangen, deren Kaufpreis Snyk bezahlt hat. Der Anbieter hat aufgrund einer Kündigung oder Beendigung aus beliebigem Grund keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn, entgangene Einnahmen, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, Logistik- oder Transportkosten oder sonstige Neben-, indirekte, wirtschaftliche, Folge- oder andere Schäden.
8.2 Vertragsverletzung und Kündigung aus wichtigem Grund. Im Falle (a) einer Verletzung dieser Vereinbarung oder eines Verzugs einer Partei gemäß einer Bestimmung dieser Vereinbarung und wenn diese Verletzung oder dieser Verzug nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Mitteilung durch die andere Partei behoben wird; oder (b) eines Konkurses, einer Umstrukturierung, einer Zwangsverwaltung, einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Abtretung zugunsten von Gläubigern durch eine Partei, ist die andere Partei berechtigt, zusätzlich zu ihren gesetzlichen, billigkeitsrechtlichen oder vertraglichen Rechten und Rechtsmitteln diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die betreffende Partei mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen.
8.3 Anwendbares Recht. Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, unterliegt diese Vereinbarung dem Recht von England und Wales, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie anderer internationaler Verträge, Regeln oder Abkommen und unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Grundsätze.
8.4 Gerichtsstand und Zuständigkeit. Die Parteien vereinbaren, dass London, Vereinigtes Königreich, der zuständige Gerichtsstand für alle Gerichtsverfahren ist. Die Parteien unterwerfen sich hiermit unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der zuständigen Gerichte am vorgenannten Ort für die Entscheidung sämtlicher Ansprüche aus dieser Vereinbarung. Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, gegen eine von der anderen Partei innerhalb dieses Gerichtsstands eingeleitete Klage, Handlung oder ein Verfahren keine Einwände wegen eines unzuständigen Gerichtsstands oder eines ungeeigneten Forums geltend zu machen.
9.1 Abtretung und Vergabe von Unteraufträgen. Der Anbieter darf diese Vereinbarung oder Teile davon weder verkaufen noch abtreten oder übertragen und darf seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung weder vollständig noch teilweise als Unterauftrag vergeben, ohne zuvor die schriftliche Zustimmung von Snyk einzuholen. Der Anbieter sichert zu und gewährleistet, dass alle Unterauftragnehmer sämtliche anwendbaren Gesetze einhalten, und haftet für deren Handlungen und Unterlassungen im Rahmen dieser Vereinbarung.
9.2 Fortgeltende Bestimmungen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu Audits, geistigem Eigentum, Gewährleistung für Produkte und Dienstleistungen, Gewährleistungsrechten, Einhaltung von Gesetzen, Freistellung, Haftungsbeschränkung und Vertraulichkeit gelten auch nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung fort.
9.3 Mitteilungen. Alle nach dieser Vereinbarung vorgeschriebenen oder zulässigen Mitteilungen müssen schriftlich erfolgen und können wie folgt zugestellt werden: (a) per Post an die zu benachrichtigende Partei, ausreichend frankiert und als Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein; (b) durch persönliche Übergabe an diese Partei; (c) per vorausbezahltem Expresskurier; oder (d) per E-Mail. Eine solche Mitteilung gilt endgültig als zugestellt, sobald der Empfang auf dem Zustellnachweis oder einem anderen Zustellbeleg durch E-Mail, privaten Kurierdienst, Expresskurierdienst oder Post angezeigt wird (bei Zustellung per Einschreiben mit Rückschein) oder wenn der vorgesehene Empfänger einer solchen Mitteilung deren Annahme verweigert, wie auf dem Zustellnachweis oder einem anderen Zustellbeleg durch E-Mail, privaten Kurierdienst, Expresskurierdienst oder Post angezeigt. Für Mitteilungen gilt folgende Anschrift von Snyk:
Snyk
Zu Händen: General Counsel
Suite 4, 7th Floor 50 Broadway,
London, Vereinigtes Königreich,
SW1H 0DB
Kopie an: Legal@snyk.io
9.4 Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die im Rahmen dieser Vereinbarung bestellten Waren oder Dienstleistungen dar. Die für einzelne Transaktionen geltenden Preisbedingungen können sich aus Angebot und Annahme einzelner digitaler elektronischer Bestellungen ergeben, die auf diese Vereinbarung Bezug nehmen und dokumentierte Preisbedingungen enthalten. Änderungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam und für die Parteien verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten und von jeder Partei ordnungsgemäß unterzeichnet wurden.